Integrationskurse (BAMF)
Allgemeine Kurse
Jugendintegrationskurse
Integrationskurs mit Alphabetisierung
Zuwanderinnen und Zuwanderer, die dauerhaft in Deutschland leben und kein oder wenig Deutsch sprechen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.
Das Aufenthaltsgesetz regelt in den §§ 44 und 44a, wer am Integrationskurs teilnehmen darf beziehungsweise wer dazu verpflichtet werden kann.
- Neu zugewanderte Ausländer*innen, die nach dem 01.01.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, bekommen von der Ausländerbehörde direkt die Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung am Integrationskurs.
- Ausländer*innen, die bereits längere Zeit in Deutschland leben, haben die Möglichkeit an einem Integrationskurs teilzunehmen und beantragen den Berechtigungsschein über uns oder direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
- Unionsbürger*innen (EU), können ebenfalls an einem Integrationskurs teilnehmen. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen. Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.
- Spätaussiedler*innen sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge haben einen Anspruch auf kostenlose Teilnahme am Integrationskurs. Das Bundesverwaltungsamt stellt Ihnen eine Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung aus.
- Deutsche Staatsangehörige, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen und die noch keinen Integrationskurs besucht haben, können ebenfalls an einem Integrationskurs teilnehmen und beantragen die Teilnahmeberechtigung über uns oder direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Wir haben alle notwendigen Formulare und sind Ihnen gern bei der Antragstellung behilflich.